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Lithiumbatterien

Lithium-Ionen-Akkumulatoren

Mit beförderbare Akkus

Persönliche mobile Elektronikgeräte wie z.B. Laptops, Mobiltelefone bzw. Kameras, die Akkus mit einer Kapazität bis zu 100 Wh enthalten, sowie deren Backup-Akkus dürfen als mitgeführtes Gepäck an Bord gehen.

Bedingt mit beförderbare Akkus

Elektronikgeräte, die Akkus mit einer Kapazität zwischen 100 Wh und 160 Wh enthalten, dürfen nach Genehmigung durch die Fluggesellschaft mit an Bord gebracht werden. Jeder Fluggast darf maximal zwei solche Akkus mitführen. Sie dürfen nicht als aufzugebendes Gepäck befördert werden.

Nicht mit beförderbare Akkus

Akkus mit einer Kapazität von über 160 Wh bzw. Elektronikgeräte, die solche Akkus enthalten, dürfen nicht mit geführt oder als aufzugebendes Gepäck befördert werden.

Schutzmaßnahmen für Lithium-Ionen-Akku

Bei Backup-Akkus sind jeweils Maßnahmen gegen Kurzschluss zu treffen (in Originalverpackung aufbewahren oder Isolationsmaßnahmen für die Elektroden treffen wie z.B. Abkleben der freigelegten Elektroden oder Aufbewahren des jeweiligen Akkus in separater Plastiktasche oder Schutzkasten)

Schwere Folgen bei Mitführen von ordnungswidrigen Akkus

Widerrechtliche Akkus können zu Körperverletzungen bzw. Sachschäden führen. Bei schweren Folgen kann der Schuldner strafrechtlich haftbar gemacht werden.

Mobile Netzteile (mobile Ladegeräte): gelten als Backup-Akkus und dürfen nur mit an Bord gebracht werden. bei mobilen Netzteilen (mobilen Ladegeräten) mit einer Kapazität von 100 Wh bis 160 Wh benötigt man zum Mitführen die Genhmigung durch den Frachtführer. Während des Flugs ist das Laden von Elektronikgeräten mit diesen Ladegeräten verboten. Bei Mobile Netzteile (mobile Ladegeräte) mit Ein-/Ausschalter müssen sie während des Flugs stets aus bleiben. Mobile Netzteile (mobile Ladegeräte) mit einer Kapazität von über 160 Wh dürfen nicht mit geführt oder als aufzugebendes Gepäck befördert werden.